Bei Unfallschaden Gutachten fertigen lassen


Es passiert auf unseren Straßen leider stets und ständig; eh man sich versieht, kommt es zu einem Autounfall. Man muss nicht unbedingt selber unachtsam gewesen sein, das passiert halt auch anderen Autofahrern. Handelt es sich um klitzekleine Parkschäden, die am Fahrzeug so gut wie nicht auffallen, bedarf es keines Gutachtens, aber bei jedem anderen Crash sollte der Autobesitzer in Erwägung ziehen, sein beschädigtes Fahrzeug gutachterlich untersuchen zu lassen. Ganz besonders hinsichtlich der anfallenden Reparaturkosten, der Feststellung der eventuellen Vorschäden am Fahrzeug und letztendlich auch der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens lassen bei einem Unfallschaden ein Gutachten erforderlich werden. Natürlich kann jeder Autobesitzer, der mit seinem Fahrzeug einen Unfall hat, seinen Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen begutachten lassen, aber zu beachten ist immer, dass ein Auftraggeber für den Gutachter der Kostenschuldner ist. Deshalb sollte schon überlegt werden, inwieweit und über welchen Weg der Unfallschaden durch Gutachten festgehalten wird. Eine weitere Möglichkeit, den Schaden am Auto von einem Gutachter wie dem Sachverständigenbüro Rainer Karmel beurteilen zu lassen, besteht darin, die Auto-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu kontaktieren, damit diese ihre Zustimmung erteilt, den Unfallschaden durch Gutachten feststellen zu lassen. In der Regel übernimmt eine Autohaftpflichtversicherung in Form einer Kostenzusage eine derartige Beauftragung. Natürlich kann es auch vorkommen, dass eine Auto-Haftpflichtversicherung von sich aus bei Bekanntgabe des Unfallschadens der Auffassung ist, dass das verunfallte Fahrzeug begutachtet werden soll, und diese dann den Schaden durch Gutachten feststellen lässt. In diesem Fall muss der Autobesitzer keine Anstalten machen, die Versicherung um Übernahme der Kosten für den Gutachter zu ersuchen. Ganz oft sind Unfallschäden mit Fahrzeugen aber nicht eindeutig. Die beteiligten Autofahrer sind der Auffassung, keinerlei Schuld am Unfallgeschehen zu haben. Die ganze Unfallsache wird dann recht strittig. Die jeweils beteiligten Haftpflichtversicherer lösen die Kostenübernahme bezüglich der anfallenden Reparaturkosten dann in Eigenregie, und zwar nach Aktenlage. Das bedeutet, dass die abgegebenen Unfallschilderungen der Beteiligten ausgewertet werden, so dass am Ende die Zahlung eines Versicherers erfolgt. Meistens aber bedient sich ein Unfallbeteiligter im strittigen Fall der Hilfe eines Rechtsanwalts. Dieser beziffert gegenüber der gegnerischen Versicherung den Unfallschaden nach Gutachten. Ein Anwalt schätzt im Vorfeld ab, ob ein Gutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. setzt sich mit der gegnerischen Versicherung zuvor in Verbindung. Die Begutachtung von Unfallschäden obliegt immer vereidigten Sachverständigen, die zum einen oftmals mit Anwälten zusammenarbeiten, zum anderen durch Werbung zu finden sind. Mit dem Gutachter wird der Begutachtungstermin vereinbart, meistens am Standort des verunfallten Fahrzeugs. Der Gutachter benötigt den Fahrzeugschein hinsichtlich der technischen Daten des Autos, die immer im Gutachten erwähnt werden und nimmt eine gründliche Inaugenscheinnahme des Unfallfahrzeugs vor. Er ermittelt die voraussichtlichen Reparaturkosten, die voraussichtliche Reparaturdauer und ggf. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

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